Der Rechtsanwalt im Aufsichtsrat
Zur Vereinbarkeit von Aufsichtsratsmandat und anwaltlicher Tätigkeit bei Beratungsverträgen zwischen Aktiengesellschaft und Rechtsanwaltssozietät
Zusammenfassung
Berät ein Aufsichtsratsmitglied (ARM) die AG nicht nur im Rahmen seines Aufsichtsratsmandats, sondern auch auf Grundlage eines Beratungsvertrags, unterfallen solche Verträge den §§ 113, 114 AktG. Wird die Beratungsleistung von einem dem Aufsichtsrat angehörigen Rechtsanwalt erbracht, ist auch das anwaltliche Berufsrecht betroffen.
Die Schnittstelle zwischen Berufs- und Aktienrecht ist Thema der Arbeit. Im Vordergrund steht die Auseinandersetzung mit Problemen, die durch den Abschluss von Beratungsverträgen mit Rechtsanwaltssozietäten auftreten, denen das ARM angehört. Die Arbeit konkretisiert die Anforderungen an die Erweiterung der §§ 113 f. AktG auf solche Beratungsverträge. Sie stellt die berufsrechtlichen Grenzen von Beratungsverträgen dar und leistet einen Beitrag zur Klärung der praxisrelevanten und auch durch den BGH im Fall "Fresenius" nicht abschließend geklärten Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Aufsichtsrat solche Verträge nachträglich billigen kann.
- 253–264 Literaturverzeichnis 253–264
- 265–266 Stichwortverzeichnis 265–266