Zusammenfassung
Investitionsrechtliche Standards im internationalen Investitionsrechtsregime werden aufgrund ihrer Unbestimmtheit im Rahmen von Streitbeilegungsverfahren durch Schiedsgerichte unterschiedlich ausgelegt, obwohl sie in den verschiedenen internationalen Investitionsabkommen ähnliche Formulierungen aufweisen.
Es ist das Ziel einer regimeübergreifenden Konkretisierung, dass investitionsrechtliche Schiedsgerichte ähnlich formulierte Vorschriften in unterschiedlichen internationalen Investitionsabkommen unter Heranziehung und Verwendung von Rechtserkenntnissen anderer internationaler Vertragsregime einheitlich konkretisieren.
Als rechtliche Handlungsgrundlage hierfür hat sich der Art. 31 Abs. 3 lit. c) WVK herausgestellt. Durch seine Anwendung zur regimeübergreifenden Konkretisierung werden inkonsistente Entscheidungen in der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit künftig vermieden und zugleich ein stabiler rechtlicher Rahmen für ausländische Investitionen gefördert.