Korruptionsprävention und Geschäftsleiterpflichten im nationalen und internationalen Unternehmensverbund
Ausländisches Recht als Schranke für Compliance im Konzern am Beispiel Argentiniens
Zusammenfassung
Im reichhaltigen Schrifttum zum Thema Corporate Compliance fehlte bislang eine Untersuchung der Rechtsfragen multinationaler Konzerne. Diese Lücke schließt der Autor mit seiner Abhandlung zur Korruptionsbekämpfung in Konzerngesellschaften im In- und Ausland, wobei er vom Modell des national wie international weit verbreiteten faktischen Aktienkonzerns ausgeht. Die Arbeit beschränkt sich dabei nicht auf Organhaftungsrisiken, sondern widmet sich auch der These, inwieweit Mechanismen des Gesellschaftsrechts ein Vehikel weltweiter Korruptionsprävention sein können.
Am Beispiel der Konzernrechtsordnung Argentiniens stellt der Autor dar, welche Einflussmöglichkeiten ausländisches Gesellschafts- und Konzernrecht einer herrschenden Aktiengesellschaft überhaupt belässt und wie die Einflussgrenzen auf die Organpflichten des deutschen Vorstands ausstrahlen. Nach und nach werden dabei diejenigen Stellschrauben freigelegt, an denen rechtspolitisch noch nachgesteuert werden könnte.
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4 Treffer gefunden
- „... offenbar normative Kraft zukommt, ausdrücklich für zulässig erklärt; dazu Otaegui, in: Derecho de Grupos de ...” „... der Vorstellung geleitet, in Deutschland ansässige übergeordnete Institute würden durch das ...”
- „... formalverrechtlichte Vorstellung einer kaufmännischen „Idealsorgfalt“ übersetzen, die jedoch, um eine gewisse Form der ...” „... nach Art einer Gefährdungsverantwortlichkeit, die sich im Zivilrechtgerade noch mit der Vorstellung ...” „... verträgt sich das jedoch nicht ohne Weiteres, weil dessen Sanktionen auf derVorstellung individuellen und ...”
- „... unterschiedliche Vorstellungen über „gute“ regulatorische Arbeit herrschendürften.41 In eine ähnliche Richtung geht ...” „... (Unrechtsvereinbarung als „normative Schwachstelle“ der Korruptionsdelikte); auch Satzger,NStZ 2009, 297, 298 f.; Kempf ...”
- „... entfaltet, weil dort nicht zuletzt aus Sorge vor Abberufung typischerweise denVorstellungen der ...” „... .§ 81 IV GWB immerhin einen gewissen normativen Rückhalt im nationalenRecht. Jedoch trägt der ...”