Die Staatstheorie des Bundesverfassungsgerichts und Europa
Von Solange über Maastricht zu Lissabon und Euro-Rettung
Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit „Lissabon“ den Kurs seiner Europarechtsprechung erheblich verschärft und betont auch in den neuen Entscheidungen zur „Euro-Rettung“ und „Sperrklausel Europawahl“ wieder seine seit „Maastricht“ vertretene etatistische „Trinitätslehre“ der staatlich-souverän-national verfassten Demokratie.
So bleibt das Europaparlament wegen des fehlenden „Demos“ immer noch ein bloßes „Hilfsparlament“ der nationalen Völker – nichts also, was in Sachen „Volkssouveränität“ oder auch Funktionsfähigkeit wirklich ernst zu nehmen wäre. Und das Bundesverfassungsgericht selbst hält sich über die Stärkung nationalstaatlicher Kontrolle weiterhin als europapolitischer Akteur im Spiel.
Nach wie vor zeigt sich daher die „Europafeindlichkeit“ der Staatstheorie des Bundesverfassungsgerichts, die selbst Ausdruck eines „Demokratietheorie-Defizits“ ist.
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- 15–18 Einleitung 15–18
- 147–322 Literatur 147–322
- 323–323 Zum Autor 323–323
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- „... bürgerlichen Vereins „Staat“, sondern in „Hellers Hegelianismus“ „etabliert sich eine etatistisch zugespitzte ...” „... , dass sich der Begriff des„fair play“ in einem ähnlichen Sinn dann in der Neo-Pluralismustheorie von ...”