Zusammenfassung
Der Straftatbestand der Geldwäsche steht exemplarisch für das Spannungsfeld aus Verwertung kontaminierter Geldwerte und rechtsstaatlich notwendiger Strafverteidigung. Das BVerfG hat den Strafverteidiger daher bereits 2004 in seiner Entscheidung zum Strafverteidigerhonorar privilegiert. Eine Strafbarkeit des Strafverteidigers sei nur dann möglich, wenn der Strafverteidiger sichere Kenntnis von der rechtswidrigen Herkunft des Geldes hat.
Unberücksichtigt blieb indes bislang, wie sich eine uneinheitliche Rechtsprechung zu den Vortaten auf das Verständnis des Strafverteidigers auswirkt, der die in Rede stehenden Vortaten durch Mandat betreut. Eine, auch auf andere Tatbestände übertragbare Lösung lässt sich nur dann finden, wenn man das Konzept von Tatumstands- und Verbotsirrtum streng als Umstands- und Unrechtsirrtum versteht und die individuellen Fähigkeiten des Täters, das Unrecht zu erkennen, am Maßstab der Vorwerfbarkeit im Rahmen der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums misst.
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- 272–274 E. Zusammenfassung 272–274
- 275–290 Literatur 275–290