Zusammenfassung
Das Jedermannsrecht zur Nutzung der Gewässer hat sich seit dem 19. Jahrhundert zu einem modernen Rechtsinstitut des Umweltrechts entwickelt. Gemeingebrauch besteht heute nicht nur an oberirdischen Gewässern, sondern auch am Grundwasser und an Küstengewässern. Der Schwerpunkt seines Inhalts hat sich von traditionellen Tätigkeiten auf Nutzungen durch Wassersportler und die Landwirtschaft verlagert. Ausgehend von den öffentlich-sachenrechtlichen Grundlagen stellt die Studie die Entstehung den Umfang des heutigen Gemeingebrauchs an Gewässern nach Bundes- und Landesrecht dar. Außerdem wird der vom Gesetzgeber für den Gemeingebrauch zu beachtende wasserrechtliche Rahmen nach dem Grundgesetz sowie nach Völkerrecht und Europarecht aufgezeigt. Abschließend werden Rechtsschutzfragen grundlegend erörtert und anhand einzelner Konstellationen näher untersucht. Dabei stellt sich heraus, dass der Gemeingebrauch an Gewässern auch rechtspraktisch von erheblichem Gewicht ist.
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- 15–18 A. Einleitung 15–18
- 30–47 B. Widmung 30–47
- 30–31 I. Allgemeines 30–31
- 48–48 D. Resümee 48–48
- 49–68 A. Widmungsumfang 49–68
- 49–51 I. Gegenstand 49–51
- 77–81 C. Annexfreiheiten 77–81
- 77–80 I. Entgeltfreiheit 77–80
- 81–82 D. Resümee 81–82
- 89–99 I. Gewährleistung 89–99
- 99–119 II. Schranken 99–119
- 119–120 III. Resümee 119–120
- 121–158 5.?Teil: Rechtsschutz 121–158
- 149–149 III. Ergebnis 149–149
- 158–158 E. Resümee 158–158
- 159–164 6.?Teil: Zusammenfassung 159–164
- 165–172 Literaturverzeichnis 165–172