Zusammenfassung
Die Arbeit untersucht Kapitalmaßnahmen, wenn die unternehmenstragende Gesellschaft durch einen Insolvenzplan saniert werden soll. Anlass hierfür ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), welches im März 2012 in Kraft trat und das Insolvenzplanverfahren grundlegend reformierte.
Zentrale Fragestellung der Arbeit ist, ob eine Unternehmenssanierung nach dem ESUG leichter möglich ist als vorher. Nachdem zu Beginn die rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ein erfolgreiches Sanierungsverfahren umrissen werden, stehen die neue Kompetenzverteilung der Sanierungsbeteiligten, das auf die Altgesellschafter ausgeweitete Obstruktionsverbot und der debt-to-equity-swap im Mittelpunkt. Hierbei wird das alte mit dem neuen Insolvenzplanverfahren verglichen. Unterstützend werden ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigt. Abschließend wird das neue Insolvenzplanverfahren auf seine Vereinbarkeit mit einschlägigen Bestimmungen des Steuer-, Wertpapier- und Kartellrechts geprüft.
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- 19–24 Einleitung 19–24
- 51–52 V. Zusammenfassung 51–52
- 78–78 3. Ergebnis 78–78
- 85–86 3. Ergebnis 85–86
- 113–114 5. Ergebnis 113–114
- 117–117 3. Ergebnis 117–117
- 117–118 VI. Zusammenfassung 117–118
- 142–142 4. Ergebnis 142–142
- 148–148 4. Ergebnis 148–148
- 151–151 3. Ergebnis 151–151
- 151–152 IV. Zusammenfassung 151–152
- 181–182 5. Ergebnis 181–182
- 185–209 IV. Forderungsbewertung 185–209
- 185–189 1. Rechtliche Grundlagen 185–189
- 206–208 4. Bewertungszeitpunkt 206–208
- 208–209 5. Ergebnis 208–209
- 220–220 3. Ergebnis 220–220
- 227–228 3. Ergebnis 227–228
- 230–232 VIII. Zusammenfassung 230–232
- 238–238 3. Ergebnis 238–238
- 241–241 3. Ergebnis 241–241
- 244–244 VI. Zusammenfassung 244–244
- 245–250 Fazit 245–250
- 251–268 Literaturverzeichnis 251–268
7 Treffer gefunden
- „... ausgeschlossen wird, welches den Sanierungswilligen gewährt wird.3. Konsequenzen für die GruppenbildungDie ...” „... Unterscheidung nach dem Bezugsrecht wird erst durch denPlan getroffen und ist bei Gruppenbildung daher nicht zu ...”
- „... Insolvenzplanverfahren wurden bislang aufgrundihrer Rechtstellung (obligatorische Gruppenbildung gem. § 222 Abs. 1 InsO ...” „... ) undaufgrund ihrer wirtschaftlichen Interessen (fakultative Gruppenbildung gem.§ 222 Abs. 2 InsO) gebildet ...” „... Gruppenbildung setzt voraus, dass Anteilsinhaber mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind (§ 222 Abs ...”
- „... Sanierungswilligen gewährt wird.3. Konsequenzen für die GruppenbildungDie Bildung der Abstimmungsgruppen steht ...” „... dem Bezugsrecht wird erst durch denPlan getroffen und ist bei Gruppenbildung daher nicht zu ...”
- „... Gruppe bilden. Die Kriterien für die Gruppenbildung müssen sachgerecht sein343 und, um die Nachprüfung zu ...” „... Gruppenbildung steht schließlich in seinemErmessen345. Das Ermessen ist auch nicht »auf Null« zu reduzieren346 ...” „... , da diesansonsten zu einer obligatorischen Gruppenbildung führen würde.3. ErgebnisDer Planverfasser ...”
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- „... Nr. 1 InsO). Die Kriterien der fakultativen Gruppenbildung (§ 222 Abs. 2 InsO) waren in den ...” „... damit in der Hand des Planverfassers lag, mussten die Kriterien der Gruppenbildung sachgerecht und ...”
- „... Besserstellung gleichgestellter Anteilsinhaber§ 245 Abs. 3 Nr. 2 InsO 1453. Konsequenzen für die Gruppenbildung ...”