Völkerrechtsverbrechen und Verfolgungsermessen
§ 153f StPO im System völkerrechtlicher Strafrechtspflege
Zusammenfassung
In den ersten zehn Jahren seit Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuchs hat sich eine Norm zum Dreh- und Angelpunkt des „deutschen Völkerstrafrechts“ herauskristallisiert: § 153f StPO. Danach liegt die Entscheidung über die Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen im Ermessen des Generalbundesanwalts.
Diese Untersuchung konturiert und strukturiert dieses Ermessen. Dazu werden die rechtlichen Erwägungen und Interessen identifiziert, die bei der Entscheidung über die Einleitung eines deutschen Völkerstrafverfahrens zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen sind. Völkerrechtstheoretische Grundlage und wesentlicher Teil des rechtlichen Entscheidungsumfelds ist dabei das sich konsolidierende, auf dem ius puniendi der internationalen Gemeinschaft basierende Mehrebenensystem völkerrechtlicher Strafrechtspflege. Übergeordnetes Ziel der Arbeit ist es, eine vernünftige, verlässliche, für die betroffenen Staaten akzeptable und für Drittstaaten praktikable Handhabung der absolut universellen Jurisdiktion zu entwickeln.
- 23–28 Einleitung 23–28
- 27–28 C. Zielsetzung 27–28
- 44–44 V. Zusammenfassung 44–44
- 95–100 I. Tatnahe Staaten 95–100
- 121–145 III. Drittstaaten 121–145
- 145–145 IV. Zusammenfassung 145–145
- 190–191 IV. Zusammenfassung 190–191
- 191–196 D. Zusammenfassung 191–196
- 197–200 I. Rechtliche Grundlagen 197–200
- 200–216 II. Anwendungspraxis 200–216
- 216–217 III. Zusammenfassung 216–217
- 217–237 I. Rechtliche Grundlagen 217–237
- 237–261 II. Anwendungspraxis 237–261
- 261–262 III. Zusammenfassung 261–262
- 317–327 IV. Individualinteressen 317–327
- 327–330 C. Zusammenfassung 327–330
- 331–339 A. Resultate in Thesen 331–339
- 343–364 Literaturverzeichnis 343–364