Materielle Maßstäbe der telekommunikationsrechtlichen ex ante Vorleistungsentgeltkontrolle
Eine Analyse des § 28 TKG im Vergleich zum KeL-Maßstab
Zusammenfassung
Obwohl die von der Rechtsprechung vorangetriebene Dogmatik zum materiellen Regulierungsrecht inzwischen einen beinahe unüberschaubaren Detailierungsgrad erreicht hat, sind interdisziplinär-rechtswissenschaftliche Untersuchungen zur Entgeltregulierung bisher selten geblieben. Im Rahmen der telekommunikationsrechtlichen ex ante Vorleistungsentgeltregulierung obliegt es der BNetzA, bei der Preissetzung einen Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen der Markteilnehmer zu finden. Die beantragten Entgelte sind dabei am Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sowie an dem Missbrauchsverbot des § 28 TKG zu messen. Die Kombination dieser zunächst inkommensurabel wirkenden Maßstäbe stellt eine grundsätzliche Neuerung zum TKG 1996 dar und ist auch im TKG 2012 beibehalten worden. Bei der Analyse der Maßstäbe wurden bereits die Modifikationen durch das TKG 2012 und die Gegebenheiten der FTTx-Netze unter Einbeziehung der technischen und ökonomischen Vorfragen berücksichtigt.
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- 61–61 III. Rechtsfolge 61–61
- 117–127 VI. Drittschutz 117–127
- 218–229 B. Verfahren 218–229
- 233–235 I. FTTC 233–235
- 235–236 II. FTTB/FTTH 235–236
- 242–247 III. Open-Access-Netze 242–247
- 259–278 Literaturverzeichnis 259–278