Die Geschichte der Staatsanwaltschaft in Deutschland bis zur Gegenwart
Ein Beitrag zur Beseitigung ihrer Weisungsabhängigkeit von der Regierung im Strafverfahren
Zusammenfassung
Mit einem Geleitwort von Viviane Reding, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und EU-Justizkommissarin.
Im Jahr 1932 veröffentlichte der Kammergerichtsreferendar Dr. Ernst Carsten „Die Geschichte der Staatsanwaltschaft in Deutschland bis zu Gegenwart“, die zu einem Standardwerk geworden ist. Vor der Verfolgung durch die Nationalsozialisten floh der Autor 1936 in die USA, wo er 1984 verstarb. Der dienstälteste deutsche Generalstaatsanwalt hat nun den Text der Erstauflage überarbeitet und bis in das Jahr 2012 hinein fortgeschrieben.
Dem Leser werden die Umstände der Errichtung der deutschen Staatsanwaltschaft im 19. Jahrhundert, ihre weitere Entwicklung und der damit einhergehende Streit über ihre Stellung im Staatsgefüge und ihre Funktion im Strafverfahren vermittelt. Es wird deutlich, dass ihr Anspruch, im Strafverfahren objektiv und unparteiisch zu agieren, sich nicht mit ihrer Weisungsabhängigkeit vom Justizminister und damit von der politische Interessen verfolgenden Regierung verträgt. Der Rückblick wird somit zum Beweismittel für die auch auf europäischer Ebene erhobene Forderung, das seit 1879 in den Grundzügen unveränderte Amtsrecht der deutschen Staatsanwälte zu reformieren und dabei insbesondere die Weisungsgebundenheit der deutschen Staatsanwaltschaft zu beseitigen, deren Kontrolle künftig allein den Gerichten obliegen sollte.
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- 7–10 Geleitwort 7–10
- 11–24 Vorwort 11–24
- 33–48 A. Einleitung 33–48
- 94–96 I. Überblick 94–96
- 109–116 IV. Das Ergebnis 109–116
- 117–138 E. Die Zeit nach der Einführung der Reichsjustizgesetze bis zum Ende des Kaiserreichs 117–138
- 117–118 I. Personalpolitik 117–118
- 167–168 I. Vorbemerkungen 167–168
- 260–262 I. Vorbemerkungen 260–262
- 515–526 K. Zusammenfassung 515–526
- 515–516 I. (A. bis B) 515–516
- 516–517 II. (C. bis D.) 516–517
- 517–518 III. (E. bis F.) 517–518
- 518–519 IV. (G) 518–519
- 519–521 V. (H) 519–521
- 521–526 VI. (J.) 521–526