Das EU-Kartellrecht im Kraftfeld der Unionsziele
Die finale Programmierung der Unionstätigkeit durch die Querschnittsklauseln am Beispiel des Art. 101 AEUV
Zusammenfassung
Die Querschnittsklauseln des AEUV statuieren die Pflicht, bestimmte Ziele in allen Politikbereichen der EU zu berücksichtigen. Das EU-Kartellrecht zählt zwar einerseits zu den unionalen Politikbereichen, setzt aber andererseits Verhaltensnormen für Unternehmen. Aus diesem Spannungsverhältnis erwächst die praxisrelevante Frage, ob und inwieweit die Verfolgung von Gemeinwohlzielen auch dann in die Hände von Unternehmen gelegt werden kann, wenn dadurch wettbewerbsbeschränkende Wirkungen entstehen.
Der Verfasser zeigt die Tragweite der Querschnittsklauseln auf und ordnet sie in das europäische Normensystem ein. Auf dieser Grundlage untersucht er ihren Einfluss auf das EU-Kartellrecht, indem er die Entscheidungspraxis der europäischen Organe auswertet und die vielfältigen Konzepte zur Berücksichtigung nichtwettbewerblicher Ziele in Art. 101 AEUV analysiert. Ein Schwerpunkt liegt auf den Voraussetzungen und Grenzen einer Schrankenübertragung aus den Grundfreiheiten in das EU-Kartellrecht.
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- 33–40 Teil 1 Einfuhrung 33–40
- 33–37 A. Problemstellung 33–37
- 796–798 C. Ergebnis 796–798
- 824–826 C. Ergebnis 824–826
- 843–904 Literaturverzeichnis 843–904