Zusammenfassung
Gerade bei unseriösen Gesellschaften kommt es immer wieder vor, dass die formell bestellten Geschäftsleiter in Wirklichkeit von einflussreichen Gesellschaftern oder sonstigen Hintermännern gesteuert werden. In Insolvenznähe stellt sich dann häufig die Frage, ob die Gesellschaftsgläubiger auch auf diese »faktischen Geschäftsleiter« zugreifen können. Bei den formellen Geschäftsleitern ist nämlich oft wenig zu holen.
Unter rechtsvergleichender Heranziehung des englischen Rechts entwickelt die Arbeit de lege lata ein dogmatisch schlüssiges Konzept zu dieser seit Jahrzehnten diskutierten Problematik. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Ausweitung des noch immer nebulösen Typusbegriffs. Daneben wird speziell die Insolvenzverschleppungshaftung im Sinne einer Pflicht zur Einwirkung auf die formell Antragspflichtigen konkretisiert. Abschließend diskutiert der Verfasser de lege ferenda eine mögliche Kodifizierung dieses Haftungskonzepts.
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- 13–20 Inhaltsverzeichnis 13–20
- 23–32 § 1 Einleitung 23–32
- 23–25 I. Fragestellung 23–25
- 32–35 I. Deutschland 32–35
- 35–38 II. England 35–38
- 38–42 I. Deutschland 38–42
- 42–47 II. England 42–47
- 55–67 I. Rechtsprechung 55–67
- 67–68 II. Schrifttum 67–68
- 157–158 V. Ergebnis 157–158
- 160–162 II. Enthaftung 160–162
- 162–162 III. Ergebnis 162–162
- 168–168 VI. Ergebnis 168–168
- 197–197 V. Ergebnis 197–197
- 217–217 III. Ergebnis 217–217
- 222–222 § 15 Fazit und Ausblick 222–222
- 223–228 6. Kapitel: Schluss 223–228
- 229–240 Literaturverzeichnis 229–240