Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschutz im Präventionsstrafrecht
Zusammenfassung
Ein am Strafzweck der Prävention ausgerichtetes Strafrecht Sinne führt entgegen der oft geäußerten Befürchtung nicht automatisch zu mehr Verboten und harter Bestrafung. Die erforderliche rechtsstaatliche Begrenzung leistet der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wie der Verfasser zeigt, erweist sich dieser gegenüber dem klassischen Schuldprinzip sogar als strengerer Maßstab, wenn man ihn konsequent anwendet und zugleich die empirischen Forschungsergebnisse zu den präventiven Wirkungen des Strafrechts berücksichtigt. Der verfassungsrechtlich nicht zulässige Rückgriff auf den Strafzweck des „Schuldausgleichs“ wird in diesem Konzept, das ausführlich erläutert wird, vermieden. Es trägt damit zur Rationalisierung und Humanisierung des Strafrechts bei.
- 5–28 Vorwort 5–28
- 29–53 A. Einführung 29–53
- 195–245 A. Rechtsgüterschutz 195–245
- 267–269 F. Toleranzprinzip 267–269
- 269–332 G. Schuldprinzip 269–332
- 332–340 H. Tatproportionalität 332–340
- 340–352 I. Zusammenfassung 340–352
- 340–341 I. Deckungsgleichheit 340–341
- 353–365 I. Schutzbereich 353–365
- 365–383 II. Eingriff 365–383
- 623–630 II. Der Schuldspruch 623–630
- 630–631 III. Geldstrafe 630–631
- 631–632 IV. Freiheitsstrafe 631–632
- 779–781 IV. Zusammenfassung 779–781
- 781–801 I. Grundlagen 781–801
- 863–880 5. Teil: Zusammenfassung 863–880
- 881–912 Literaturverzeichnis 881–912
- 913–921 Stichwortverzeichnis 913–921