Notwehr und Notstand im deutsch-türkischen Rechtsvergleich
Unter Berücksichtigung französischer und italienischer Rechtstraditionen
Zusammenfassung
Seit 1858 erfolgt die Reformierung des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) infolge von Einflüssen aus dem Westen. Während bereits das 3. Strafgesetzbuch aus der Zeit des osmanischen Reiches im Jahre 1858 nach dem Vorbild des französischen StGB von 1810 entstand, wurde das tStGB von 1926 nach dem Vorbild des italienischen StGB von 1889 entwickelt. Das am 01.06.2005 in Kraft getretene neue tStGB entstand demgegenüber unter dem starken Einfluss des deutschen Strafgesetzbuches (dStGB).
Interessant erscheint insbesondere der Vergleich des türkischen und deutschen Notwehrrechts. Schließlich stellt die Notwehr ein in allen Kulturstaaten anerkanntes Instrument dar, wobei freilich Einzelheiten kulturspezifisch unterschiedlich verstanden werden.
Festzustellen ist, dass die türkische Notwehrnorm nach Art. 25 I des neuen tStGB gegenüber der Regelung im alten tStGB nach Art. 49 I Ziff. 2 erhebliche Änderungen aufweist und diese insbesondere unter dem Einfluss des dStGB erfolgten. Ob der türkische Gesetzgeber es dabei aber auch geschafft hat, sich von eigenen kulturellen Wertvorstellungen komplett zu lösen, bleibt fraglich.
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- 2–6 Titelei 2–6
- 7–8 Vorwort 7–8
- 21–22 Einleitung 21–22
- 117–121 A. Allgemeines 117–121
- 144–145 G. Ergebnis 144–145
- 145–145 A. Allgemeines 145–145
- 160–160 E. Ergebnis 160–160
- 165–165 B. Der Notwehrbegriff 165–165
- 165–168 C. Der Notstand 165–168
- 168–169 A. Die Notwehrlage 168–169
- 169–217 B. Die Notwehrhandlung 169–217
- 218–219 A. Allgemeines 218–219
- 234–234 §?1 Allgemeines 234–234
- 238–241 A. Der Notstand 238–241
- 243–244 A. Allgemeines 243–244
- 269–270 §?9 Schlussbemerkung 269–270
- 271–284 Literaturverzeichnis 271–284
- 271–278 Deutsche Quellen 271–278
- 278–284 Türkische Quellen 278–284