Mezzanine-Finanzierung durch Teilgewinnabführungsverträge
Konzernrechtliche Kapitalerhaltung in Relation zur handelsbilanziellen Eigenkapitalqualifikation und zum gesellschaftsrechtlichen Haftkapital
Zusammenfassung
In einer umfassenden systematischen Betrachtung werden der Mezzanine-Finanzierung dienende Schuldverhältnisse auf Zahlungsbeschränkungen untersucht. Kapitalerhaltung und Konzernrecht haben auf den ersten Blick für Mezzanine-Finanzierungen keine Relevanz. Jedoch zeigt die Arbeit, dass aktienrechtlich alle gewinnorientiert vergüteten partiarischen Darlehen, (atypisch) stillen Gesellschaften, Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen als Teilgewinnabführungsverträge zu qualifizieren und der Anwendung der §§ 300 Nr. 2, 301 AktG unterworfen sind. Rechtfertigen lässt sich eine solche „konzernrechtliche Kapitalerhaltung“, die in ihrer Wirkung die mitgliedschaftlichen Gewinnverwendungsrestriktionen auf schuldrechtlich gewährtes Kapital überträgt, nur bedingt: im Falle der handelsbilanziellen Eigenkapitalqualifikation. Daneben bestehen unter Umständen insolvenzrechtliche Beschränkungen. Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH kennen keinen vergleichbaren Kapitalerhaltungsmechanismus.
- 71–71 3. Darlehen 71–71
- 71–72 4. Vorzugsaktie 71–72
- 93–99 7. § 292 II AktG 93–99
- 122–239 C. Rechtfertigung 122–239
- 135–136 3. Verwässerungsschutz 135–136
- 136–137 4. Schlussfolgerung 136–137
- 137–137 5. Zwischenergebnis 137–137
- 198–199 4. Zwischenergebnis 198–199
- 199–221 IV. Kontrollüberlegungen 199–221
- 221–239 VI. GmbH-Recht 221–239
- 221–237 1. GmbH 221–237
- 240–240 D. Ergebnisse 240–240
- 241–256 Literaturverzeichnis 241–256