Strafbarkeit grenzüberschreitend operierender verdeckter Ermittler
Zur Verantwortlichkeit für einsatzbedingte Straftaten vor dem Hintergrund des Art. 15 EU-Rechtshilfeübereinkommen
Zusammenfassung
Die Untersuchung geht auf die Schwierigkeiten einer grenzüberschreitenden Strafverfolgung durch den transnationalen Einsatz verdeckter Ermittler ein, die durch konkurrierende europäische und nationale Vorschriften entstehen. Nach deutschem Strafanwendungsrecht gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die ein deutscher Amtsträger während seines Dienstes im Ausland begeht unabhängig davon, ob die Tat am Tatort strafbar ist oder nicht. Demgegenüber ordnet Art. 15 EU-Rechtshilfeübereinkommen eine Gleichstellung von ausländischen und nationalen verdeckten Ermittlern hinsichtlich der Strafbarkeit für einsatzbedingte Straftaten an.
Im Zentrum der Untersuchung steht somit die Frage, ob aus der in Art. 15 EURÜ normierten Gleichstellung in- und ausländischer Beamter folgen muss, dass ein deutscher verdeckter Ermittler, der im Ausland eine einsatzbedingte Straftat begeht, die dort entweder gerechtfertigt ist oder aber nicht verfolgt wird, auch in Deutschland nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, obwohl die Tat nach deutschem Recht strafbar ist.
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- 19–28 Erstes Kapitel 19–28
- 19–23 § 1 Einleitung 19–23
- 23–25 § 2 Problemaufriss 23–25
- 29–96 Zweites Kapitel 29–96
- 95–96 § 6 Ergebnis 95–96
- 97–112 Drittes Kapitel 97–112
- 206–219 Viertes Kapitel 206–219
- 206–208 A. Einleitung 206–208
- 216–216 E. Zwischenergebnis 216–216
- 220–226 Fünftes Kapitel 220–226
- 227–238 Literaturverzeichnis 227–238