Zusammenfassung
Justiz und Gesetzgeber reagieren auf die öffentliche Empörung darüber, dass Extremisten besonders symbolträchtige Orte wie das Holocaust-Mahnmal und die Dresdner Frauenkirche propagandistisch für ihre Versammlungen "missbrauchen", indem sie deren Symbolgehalt besonders schützen. Ausgehend von den räumlichen Veränderungen infolge der Transformation des öffentlichen Raumes werden die verfassungsrechtlichen Grenzen dieses Ortsschutzes untersucht. Das Prinzip der wehrhaften Demokratie und die öffentliche Ordnung scheiden als verfassungsrechtliche Rechtfertigung solcher Versammlungsbeschränkungen aus. Auch der Schutz der Menschenwürde und der persönlichen Ehre können einen besonderen Ortsschutz nur bedingt rechtfertigen: Der postmortale Würdeschutz der Menschen, derer an solchen Orten gedacht wird, vermag deren Schutzbedürftigkeit kaum über die Generation der Zeitzeugen hinaus zu verlängern. Den Orten selbst kann nur mithilfe des erinnnerungstheoretisch fragwürdigen Konzepts eines kollektiven Gedächtnisses eigene Würde beigemessen werden. Stattdessen sollten der Friedlichkeitsvorbehalt der Versammlungsfreiheit und das Gebot des friedlichen Zusammenlebens der Völker konkretisiert werden.
- 15–25 Einleitung 15–25
- 133–144 B. Schutzbereichsgrenzen 133–144
- 144–145 C. Fazit 144–145
- 272–297 B. Brandenburg 272–297
- 368–372 D. Fazit 368–372
- 373–399 Literaturverzeichnis 373–399