Geheimnisschutz im deutschen Verwaltungsprozess und im Verfahren vor der Unionsgerichtsbarkeit
Eine Untersuchung der Vorlage- und Auskunftspflichten staatlicher Stellen im gerichtlichen Verfahren
Zusammenfassung
Die Exekutive kann die Informationsgewährung des Einzelnen unter Berufung auf gesetzlich verankerte oder durch von der Rechtsprechung entwickelte Geheimhaltungsgründe teilweise oder ganz verweigern. Gegen die Geheimhaltungsentscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beziehungsweise, sofern es um die Überprüfung von Geheimhaltungsentscheidungen der Unionsorgane geht, zu den Gerichten der Europäischen Union eröffnet.
Die Arbeit befasst sich mit der gerichtlichen Prüfung von Geheimhaltungsentscheidungen im nationalen Recht und Unionsrecht. Sie arbeitet insbesondere die widerstreitenden Interessen der Beteiligten heraus und analysiert und bewertet umfassend den gegenwärtigen Rechtszustand.
- 5–6 Vorwort 5–6
- 15–16 Einleitung 15–16
- 106–107 VIII. Rechtsmittel 106–107
- 192–193 V. Verweigerungsgründe 192–193
- 195–196 VIII. Rechtsmittel 195–196
- 197–198 XII. Gesamtbetrachtung 197–198
- 199–200 I. Die Anwaltslösung 199–200
- 204–204 V. Zwischenergebnis 204–204
- 228–232 F. Bewertung der bestehenden unionsrechtlichen Regelungen und Eckpunkte einer Neufassung 228–232
- 233–236 Schluss 233–236
- 237–244 Anhang 237–244
- 237–238 III. § 99 VwGO a. F. 237–238
- 238–239 V. § 99 VwGO n. F. 238–239
- 245–246 Stichwortverzeichnis 245–246
- 247–259 Literaturverzeichnis 247–259