Zusammenfassung
Welche Bedeutung hat das in Artikel 1 der EU-Grundrechtecharta verankerte Bekenntnis zur unantastbaren Würde des Menschen für eine im Kern wirtschaftlich ausgerichtete Gemeinschaft? Und wie kann in einer Union aus 27 Mitgliedsstaaten mit unterschiedlichen historischen und weltanschaulichen Hintergründen eine Norm definiert werden, die wie kaum eine andere von außerrechtlichen Vorstellungen geprägt ist?
Anhand der Rechtsprechung der europäischen Gerichte, der Charta, des Sekundärrechts sowie vergleichender Betrachtungen zum deutschen, französischen und britischen Recht wird Inhalt und Wirkungsweise der europäischen Menschenwürdenorm untersucht. Beleuchtet wird, wie sich ein „Menschenwürdekern“ des Rechts auf Selbstbestimmung oder auf Sicherung eines Existenzminimums bestimmen lässt, und welche Bedeutung die Norm für die Verbote der Folter oder der Kommerzialisierung des menschlichen Körpers besitzt. Mit Blick auf zunehmende EU-Regelungen im Bereich biomedizinischer Forschung wird u.a. den Fragen nachgegangen, inwieweit auch die Bewahrung einer „natürlichen“ Entwicklung des Menschen von der Würdenorm umfasst ist, und welches Schutzkonzept sich für vorgeburtliches Leben abzeichnet.
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- 31–33 Einleitung 31–33
- 70–78 C. Unionsebene 70–78
- 90–90 D. Ergebnis 90–90
- 121–135 B. Elementare Gleichheit 121–135
- 257–258 C. Ergebnis 257–258
- 258–311 § 2 Berechtigte 258–311
- 311–325 § 3 Verpflichtete 311–325
- 312–320 B. Mitgliedstaaten 312–320
- 324–325 D. Ergebnis 324–325
- 325–326 A. Abwehrfunktion 325–326
- 326–334 B. Schutzfunktion 326–334
- 334–334 C. Leistungsfunktion 334–334
- 363–367 A. Die Grundrechtecharta 363–367
- 377–378 D. Ergebnis und Ausblick 377–378
- 398–402 D. Auswertung 398–402
- 428–438 Schlussthesen 428–438
- 439–464 Literaturverzeichnis 439–464