Zusammenfassung
Müssen Personen im Strafprozess Rede und Antwort stehen, die einen anderen unterstützen, der aus beruflichen Gründen berechtigt ist, das Zeugnis im Strafprozess zu verweigern? Geregelt ist diese Frage in § 53a StPO.
§ 53a StPO ist zwar bereits über ein halbes Jahrhundert alt, hat jedoch lange Zeit in Literatur und Rechtsprechung ein Schattendasein geführt. Erst in den letzten Jahren rückte die Vorschrift wieder in den Blickpunkt der Rechtspraxis. Trotz der gesteigerten Aktualität ist eine für die betroffenen Personengruppen und auch Prozessbeteiligten notwendige Rechtssicherheit jedoch bisher nicht eingetreten.
Dem tritt die vorliegende Arbeit entgegen. Sie entwickelt praktikable Abgrenzungskriterien für den Begriff des Berufshelfers, stellt verfahrensrechtlichen Probleme in den unterschiedlichsten Schattierungen dar und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf.
- 58–97 II. Streitstand 58–97
- 97–116 III. Kritik 97–116
- 116–140 IV. Eigene Lösung 116–140
- 141–162 3. Kapitel: Auslegungsfragen des § 53a StPO unabhängig vom Begriff des Berufshelfers 141–162
- 151–152 E. Belehrung 151–152
- 152–153 F. Beschwerderecht 152–153
- 169–180 Literaturverzeichnis 169–180