Zusammenfassung
Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt wird heute als zentrales Element des Rechtsstaates verstanden. Das Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG dient der Verwirklichung der Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung sowie an Gesetz und Recht, die Art. 20 Abs. 3 GG den Staatsgewalten auferlegt.
Die Konferenz „Rechtsschutz als Element von Rechtsstaatlichkeit“ untersuchte im November 2010 in einem historischen Überblick zunächst die „Entwicklung von Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt in Deutschland und der Europäischen Union“. Ein zweites Referat zum (Individual-)Rechtsschutz gegen Umsetzungsgesetze trägt der gestiegenen Bedeutung von EU-Recht als Eingriffsgrundlage Rechnung. Wird der gebotene Rechtsschutz nicht gewährt, ist nach haftungsrechtlichen Konsequenzen zu fragen – die wiederum vor Gericht durchzusetzen sind. Dem geht der Beitrag „Staatshaftung bei Versagung von Rechtsschutz“ nach. Gleichzeitig stößt die Leistungsfähigkeit des Staates insgesamt und auch der Justiz an ihre Grenzen. Wie weit Beschleunigung und Wirtschaftlichkeitsanspruch gehen können, ohne die Justiz ihrer Funktionsfähigkeit zu berauben, fragt der Beitrag „Ökonomisierung von Rechtsschutz“.
- 5–8 Vorwort 5–8
- 103–103 Autorenverzeichnis 103–103