Nichtigkeitsklagen gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter
Zur Stärkung des Individualrechtsschutzes durch den Vertrag von Lissabon
Zusammenfassung
Ständiger Judikatur des EuGH zufolge war bereits mit dem EGV ein umfassendes Rechtsschutzsystem geschaffen worden. Eine Bruchstelle wurde vonseiten der Lehre jedoch häufig insofern ausgemacht, als Individualnichtigkeitsklagen speziell gegen Rechtsakte allgemeiner Geltung nur in sehr engen Grenzen zulässig waren. Der Vertrag von Lissabon hat diesbezüglich eine bedeutsame Weiterentwicklung bewirkt. Der AEUV stellt nunmehr vergleichsweise geringere Anforderungen an die Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen gegen so bezeichnete „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“. Das konkrete Ausmaß der Stärkung des Individualrechtsschutzes hängt somit letztlich davon ab, welche Organhandlungen von diesem neu eingeführten Begriff erfasst sind.
Die Arbeit geht dieser rechtsdogmatisch wie praktisch überaus bedeutsamen Fragestellung auf den Grund. Methodisch fundiert legt der Verfasser unter anderem dar, warum eine Subsumtion von Gesetzgebungsakten unter den Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ dogmatisch nicht haltbar erscheint. Zur Diskussion steht mit alldem zugleich auch der – rechtsstaatlich relevante – Gehalt des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf.