Zusammenfassung
Die kollisionsrechtliche Behandlung von ausländischen Gesellschaften im Inland ist seit jeher umstritten. Während auf europäischer Ebene eine gewisse Liberalität Einzug erhalten hat, besteht gegenüber „nicht-privilegierten“ Gesellschaften aus Drittstaaten weiterhin Klärungsbedarf.
Der Autor untersucht damit eine Thematik an der Schnittstelle von Internationalem Privatrecht und Gesellschaftsrecht. Bisher stand die kollisionsrechtliche Behandlung von Gesellschaften aus dem europäischen Ausland im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Die Untersuchung konzentriert sich hingegen auf die kollisionsrechtliche Behandlung solcher Gesellschaften, deren kollisionsrechtliche Anerkennung weder europarechtlich noch völkervertraglich geboten ist.
Ausgehend von der gegenwärtigen Rechtslage auf europäischer, völkervertraglicher und nationaler Ebene behandelt das Werk verschiedene Regelungsoptionen zu einer möglichen Neugestaltung der Rechtslage im Internationalen Gesellschaftsrecht. Den Schwerpunkt der Analyse bilden der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zum Internationalen Gesellschaftsrecht und die mögliche Einführung von Sonderanknüpfungen.
- 33–36 Einleitung 33–36
- 166–167 E. Zusammenfassung 166–167
- 260–261 B. Vorteile des Modells 260–261
- 262–264 D. Reformbedarf 262–264
- 270–274 B. Bewertung der Lösung 270–274
- 296–298 D. Ergebnis und Ausblick 296–298
- 301–302 C. Zusammenfassung 301–302
- 321–325 C. Ergebnis und Ausblick 321–325
- 326–329 Schlussbetrachtung 326–329
- 330–363 Literaturverzeichnis 330–363
2 Treffer gefunden
- „... . 40 Vgl. zu dem Fall der Substitution bei der Abtretung von GmbH-Anteilen in der Schweiz, Weller, BB ...” „... der Regel um Gesellschaften aus Commonwealth-Staaten, die an dem Vorbild des britischen Rechts ...” „... Übereinkommen zwischen dem Norddeutschen Bund und der Schweiz von 1869 und dem Vertrag des Deutschen Reiches mit ...”
- „... auf das schweizer Familien(-sach)recht (KG FamRZ 1991, 1190), oder für Einzelstaaten der USA auf die ...” „... , a.a.O: Art. 16 Abs. 2 schweizer IPRG; Art. 2 Abs. 2 türkisches IPRG; § 5 Abs. 3 ungarisches IPRG; Art. 7 ...” „... Vorbildrechtsordnungen zurückgegriffen wird.1350 Sofern es sich bei dem deutschen Recht im konkreten Fall nicht um eine ...”