Zusammenfassung
Der Autor untersucht, unter welchen Voraussetzungen Vorstand/Geschäftsführer, Aufsichtsrat und Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung einer AG oder GmbH Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 StGB unterliegen und als Täter einer Untreue gegenüber ihrer Gesellschaft in Betracht kommen. Er analysiert insbesondere, ob und in welchen Fällen die Geschäftsführungsorgane wegen Untreue strafbar sein können, wenn sie im Einverständnis mit den anderen Organen handeln. Deren Zustimmung sieht er als unwirksam an, wenn das Geschäftsleitungsorgan das Grund- bzw. Stammkapital an die Gesellschafter zurückzahlt.
Der Autor ist seit 2010 als Staatsanwalt in Düsseldorf tätig.
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- 15–16 Abkürzungen 15–16
- 17–18 Einleitung 17–18
- 182–207 II. Literaturübersicht 182–207
- 207–237 III. Stellungnahme 207–237
- 239–245 II. Stellungnahme 239–245
- 254–261 II. Stellungnahme 254–261
- 267–276 Literaturverzeichnis 267–276