Zusammenfassung
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird demnächst von der Gebührenpflicht der Gerätebesitzer auf eine allgemeine Beitragspflicht aller Haushalte und Betriebsstätten umgestellt. Die Rundfunkanstalten sind um der Beitragsgerechtigkeit willen verpflichtet, die Beiträge möglichst vollständig zu erheben, und benötigen dafür personenbezogene Daten. Der Autor prüft zunächst, ob die in diesem Zusammenhang von Datenschützern vorgetragenen grundsätzlichen Bedenken (z.B. „Datenvermeidung und Datensparsamkeit“) begründet sind, und untersucht sodann die Zulässigkeit der vorgesehenen Datenübermittlungen der Meldebehörden (Datenabgleiche) sowie der Auskunftspflichten der Beitragsschuldner und anderer Personen. Angesprochen werden auch die Rolle der sogenannten „Beauftragten“ der Rundfunkanstalten, die vor Ort Ermittlungen anstellen, und die Organisation der Datenverarbeitung, die von der GEZ im Auftrag der Rundfunkanstalten ausgeführt wird.
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- 53–56 V. Ergebnisse 53–56
- 53–54 A. Grundsätzliches 53–54