Zusammenfassung
Nach der Rechtsprechung des BGH haften die Gesellschafter einer GbR unbeschränkt persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die durch ein im Rahmen der Geschäftsführung begangenes deliktisches Verhalten eines Mitgesellschafters begründet worden sind (vgl. Urt. v. 24.02.2003). Diese Rechtsprechung wird in der Arbeit kritisch untersucht und auf den Prüfstein gestellt.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die Annahme einer solchen Haftung gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt. Auch der Gläubigerschutz erfordert und rechtfertigt eine Haftung der Mitgesellschafter hiernach nur für den Fall, dass nach Deliktsbegehung Gesellschaftsvermögen entnommen wird, mit der Folge, dass die deliktische Verbindlichkeit mit dem verbleibenden Vermögen nicht beglichen werden kann.
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- 13–26 Einleitung 13–26
- 13–16 I. Gruppentheorie 13–16
- 24–26 II. Gruppentheorie 24–26
- 26–26 C. Ergebnis 26–26
- 35–36 D. Grundbuchrecht 35–36
- 70–70 C. Ergebnis 70–70
- 74–75 III. Stellungnahme 74–75
- 75–75 IV. Ergebnis 75–75
- 140–140 C. Ergebnis 140–140
- 143–158 Literaturverzeichnis 143–158
- 159–161 Quellenverzeichnis 159–161