Die Geschäftsführer einer monistischen Societas Europaea (SE) mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Die Stellung der Geschäftsführer nach SE-VO und SEAG unter rechtsvergleichender Betrachtung nationaler monistischer Leitungsstrukturen
Zusammenfassung
Das Inkrafttreten der Verordnung zur Schaffung der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE) im Jahr 2004 stellt einen Meilenstein des europäischen Gesellschaftsrechts dar. Neben der Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Verschmelzung von nationalen Gesellschaften werden auch im Hinblick auf die Unternehmensstruktur neue Wege beschritten. Erstmals können danach Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland – wenn auch vorerst beschränkt auf die Rechtsform der SE – neben dem dualistischen Leitungssystem aus Vorstand und Aufsichtsrat ein monistisches Board-Modell, wie es beispielsweise in Großbritannien bekannt ist, wählen. Wesentliches Unternehmensorgan einer deutschen monistischen SE sind neben dem Verwaltungsorgan hierbei die geschäftsführenden Direktoren, da sie Geschäftsführungs- und alleiniges Vertretungsorgan der Gesellschaft sind. Sie stehen daher im Mittelpunkt dieser Betrachtung, die, ausgehend von einer rechtsvergleichenden Untersuchung nationaler monistischer Leitungssysteme, die Stellung der geschäftsführenden Direktoren im Organgefüge der deutschen monistischen SE, ihre Aufgaben und Pflichten analysiert.
- 29–36 Einführung 29–36
- 32–36 C) Gang der Arbeit 32–36
- 36–36 D) Begriffswahl 36–36
- 73–82 A) Dänemark 73–82
- 82–90 B) Schweden 82–90
- 82–86 II. Organe 82–86
- 90–101 C) England 90–101
- 101–110 D) Frankreich 101–110
- 102–106 II. Die Organe der SA 102–106
- 109–110 IV. Die Organhaftung 109–110
- 110–110 V. Die SE in Frankreich 110–110
- 110–120 E) Die Schweiz 110–120
- 118–119 IV. Die Organhaftung 118–119
- 176–176 IV. Bestellungsmängel 176–176
- 201–204 I. SE-VOV 1989 201–204
- 370–372 III. CEO-/PDG-System 370–372
- 373–373 V. Mischformen 373–373
- 381–382 Dokumentenverzeichnis 381–382
- 383–398 Literaturverzeichnis 383–398