Zusammenfassung
Die rechtliche Einordnung des fehlgeschlagenen Versuchs gehört bis heute zu den ungeklärten Fragen des materiellen Strafrechts. Doch die Widersprüche lassen sich durch konsequente Anwendung der Rücktrittsdogmatik lösen. Der fehlgeschlagene Versuch erweist sich dabei im System der Straftat als unzulässiger Fremdkörper. Zwar schlägt der Tatplan fehl, doch die Gründe für die Nichterreichbarkeit des Erfolges liegen in täterwillenunabhängigen Umständen. Darauf kommt es beim Rücktrittshorizont aber entscheidend an.
Die systematische und historische Untersuchung zeigt, dass so die Frage des fehlgeschlagenen Versuchs mit der des frei- oder unfreiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Versuch zusammenfällt. Die umfassende Untersuchung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des RG und BGH zeigt, dass sich auch in der Rechtspraxis beide Fragen nicht trennen lassen, vielmehr die Vorabentscheidung zum fehlgeschlagenen Versuch häufig zu kurz greift. So ist die Rechtsprechung zum fehlgeschlagenen Versuch eher eine Rechtsprechung zu seinem Nichtvorliegen.
Die Arbeit spricht damit Wissenschaft und Rechtspraxis gleichermaßen an.
- 25–30 § 1 Einleitung 25–30
- 25–26 A. Thesen 25–26
- 26–28 B. Vorgehen 26–28
- 161–168 § 7 Methodik 161–168
- 161–166 A. Gang der Untersuchung 161–166
- 295–296 § 12 Die Thesen 295–296
- 296–296 § 13 Die Empfehlung 296–296
- 297–308 Literaturverzeichnis 297–308
- 338–338 31. Code Pénal 338–338