Culpa in contrahendo im europäischen Kollisionsrecht der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse
Eine Untersuchung zu Anwendungsbereich und Auslegung von Art. 12 Rom II-Verordnung
Zusammenfassung
Am 11. Januar 2009 ist mit Art. 12 Rom II-Verordnung erstmals eine gemeineuropäische Kollisionsnorm in Kraft getreten, die dem vor allem in Deutschland geläufigen Rechtsinstitut der culpa in contrahendo gewidmet ist. War dieses in der deutschen Rechtsprechung und Literatur bisher Gegenstand einer lebhaften, zwischen Vertrag und Delikt angesiedelten Qualifikationsdiskussion, ordnet Art. 12 Rom II-Verordnung es nun einheitlich dem Kollisionsrecht der außervertraglichen Schuldverhältnisse zu.
Anders als es auf den ersten Blick erscheint, ist damit jedoch keineswegs Klarheit geschaffen worden, denn die inhaltliche Ausgestaltung von Art. 12 Rom II-Verordnung mit seiner scheinbar unflexiblen, generellen Verweisung ins Kollisionsrecht der vertraglichen Schuldverhältnisse wirft weiterhin Fragen und Probleme auf.
Mit ihnen setzt sich der Autor unter Einbeziehung des internationalen Verfahrensrechts, einer rechtsvergleichenden Betrachtung und des Meinungsstands vor Inkrafttreten der neuen Verordnungen auseinander und entwickelt einen konsensfähigen Ansatz für eine einheitliche Auslegung und Anwendung der neuen Vorschrift.
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- 72–72 3. Rechtsvergleich 72–72
- 83–83 6. Ergebnis 83–83
- 93–94 3. Rechtsvergleich 93–94
- 108–109 6. Endergebnis 108–109
- 109–113 1. Deutsches Sachrecht 109–113
- 121–122 3. Rechtsvergleich 121–122
- 137–137 6. Endergebnis 137–137
- 137–141 1. Deutsches Sachrecht 137–141
- 150–151 3. Rechtsvergleich 150–151
- 159–160 6. Endergebnis 159–160
- 171–177 1. Deutsches Sachrecht 171–177
- 185–186 3. Rechtsvergleich 185–186
- 207–208 6. Endergebnis 207–208
- 208–215 1. Deutsches Sachrecht 208–215
- 226–226 3. Rechtsvergleich 226–226
- 241–242 6. Endergebnis 241–242
- 247–272 Literaturverzeichnis 247–272