Zusammenfassung
Der Gesetzgeber ist seit geraumer Zeit darum bemüht, gerichtliche Verfahren in möglichst kurzer Frist und damit kostengünstig zu erledigen. Gewährleistet werden soll die Effizienz der Strafrechtspflege durch die der Strafprozessordnung immanenten vereinfachten Verfahren. Diese weisen nahezu identische Anwendungsbereiche auf und sind durch unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Ausfüllung nicht auf Anhieb gelingt, geprägt. Einher geht eine hohe Missbrauchsanfälligkeit vereinfachter Verfahrensformen. Besonders betroffen ist die Einstellung gem. § 153a StPO. In wenigen spektakulären Fällen werden Geldauflagen verhängt und erfüllt, die sich in Bereichen bewegen, die mit einer Geldstrafe nicht mehr erreichbar wären.
Der Verfasser entwickelt ein System, um den vereinfachten Verfahrensformen jeweils originäre Anwendungsbereiche zu erschließen. Dabei kommt er zu dem überraschenden, aber plausibel dargelegten Ergebnis, dass dem beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des geltenden Rechts kein eigenständiger Anwendungsbereich neben der Einstellung gem. § 153a StPO und dem Strafbefehlsverfahren verbleibt.
- 13–15 Einleitung 13–15
- 63–68 I. Untergrenze 63–68
- 68–72 II. Obergrenze 68–72
- 91–91 C. Ergebnis 91–91
- 92–93 I. Vorstellung 92–93
- 93–93 II. Vorteile 93–93
- 93–93 III. Nachteile 93–93
- 93–94 IV. Ergebnis 93–94
- 95–95 II. Vorteile 95–95
- 95–96 III. Nachteile 95–96
- 96–97 IV. Ergebnis 96–97
- 98–99 II. Vorteile 98–99
- 99–101 III. Nachteile 99–101
- 101–101 IV. Ergebnis 101–101
- 107–108 C. Gesamtauswirkung 107–108
- 108–108 D. Ergebnis 108–108
- 111–112 A. Italien 111–112
- 112–120 B. Frankreich 112–120
- 117–118 III. Plaider coupable 117–118
- 118–120 IV. Ergebnis 118–120
- 120–121 C. Schlussfolgerung 120–121
- 122–124 Zusammenfassung 122–124
- 125–136 Literaturverzeichnis 125–136