Zusammenfassung
Bekannte Marken sind bisweilen das wertvollste Wirtschaftsgut, das ein Unternehmen besitzt. Sie müssen nicht bzw. nicht zuvorderst gegen eine Herkunftsverwirrung geschützt werden, sondern dagegen, dass ihr guter Ruf, ihr Prestige und ihr Ansehen im Markt von Dritten ausgebeutet oder beeinträchtigt werden. Sie müssen dagegen geschützt werden, dass Trittbrettfahrer die bekannten Marken benutzen, um ihre eigenen Produkte in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit zu rücken.
Die Arbeit untersucht den Schutz der bekannten Marken gemäß der Kollisionsnorm des § 14 Abs. 2 Nr.3 MarkenG. Zunächst analysiert der Autor die Ausgestaltung des Schutzes bekannter Marken durch die deutsche Rechtsprechung vor der Markenrechtsreform. Nach der Erläuterung der Markenrechtsreform untersucht er den Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG anhand der einzelnen Tatbestandsmerkmale. Dabei bildet die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Benutzung“ einen Schwerpunkt der Arbeit.
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- 19–22 Einleitung 19–22
- 23–23 Hauptteil 23–23
- 33–51 1. Verwässerung 33–51
- 51–65 2. Rufausbeutung 51–65
- 65–70 3. Rufschädigung 65–70
- 90–100 1. Marke 90–100
- 100–132 2. Bekanntheit 100–132
- 134–135 1. Kollisionszeichen 134–135
- 135–163 2. Benutzung 135–163
- 163–177 3. Kollision 163–177
- 197–198 Ergebnis und Ausblick 197–198
- 257–259 Literaturverzeichnis 257–259