Der Status quo der urheberrechtlichen Schranken für Bildung und Wissenschaft
Eine Untersuchung anhand der konventions- und europarechtlichen sowie der verfassungsrechtlichen Vorgaben
Zusammenfassung
In Bildung und Wissenschaft ist der Einsatz vielfältiger Medien, insbesondere auch unter Rückgriff auf modernste Techniken, unentbehrlich. In diesen Bereichen treffen die widerstreitenden Interessen von Nutzern und Rechteinhabern vor allem unter fiskalischen Gesichtspunkten in sensiblem Maße aufeinander. Dem Gesetzgeber obliegt es, mittels der urheberrechtlichen Schranken zwischen ihnen eine ausgewogene Balance zu schaffen. Die Autorin zeigt auf der Basis einer eingehenden Interessenanalyse unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur die geltende Rechtslage auf, würdigt sie kritisch und entwickelt Reformansätze, besonders auch im Hinblick auf das urheberrechtliche Öffentlichkeitsverständnis.
- 17–22 Einführung 17–22
- 45–68 2. Kapitel: Internationaler und europäischer Rahmen für das nationale Schrankensystem im UrhG 45–68
- 59–68 C) Dreistufentest 59–68
- 210–211 I. Allgemeines 210–211
- 211–212 II. Wahrnehmungspraxis 211–212
- 214–216 Fazit der Untersuchung 214–216
- 217–228 Literaturverzeichnis 217–228
20 Treffer gefunden
- „... Vervielfältigung für Bildung und Wissenschaft und ihr Schneidepunkt zum Urheberrecht Das Vervielfältigungsrecht ...” „... erlaubte vergütungsfreie Vervielfältigung nicht über einzelne Vervielfältigungsstücke (ca. 7 Exemplare ...” „... ernsthaft gesprochen werden. cc) Vervielfältigung zum Prüfungsgebrauch Die Vervielfältigungsfreiheit zum ...”
- „... Betreiberabgabe für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 3 UrhG Im Rahmen der erlaubten Vervielfältigungen zum ...” „... , die tatsächlich in nennenswertem Umfang für Vervielfältigungen, gleich in welcher Form, genutzt werden ...” „... , dass in jenen Einrichtungen von einer überdurchschnittlichen Anzahl von Vervielfältigungen ausgegangen ...”
- „... Bildungsmedien 128 II. Privilegierte Vervielfältigungen 128 1. Bedeutung der Vervielfältigung für Bildung und ...” „... Wissenschaft und ihr Schneidepunkt zum Urheberrecht 128 2. Vervielfältigung audiovisueller Medien 129 a ...” „... ) Urheberrechtlich relevante Unterscheidung zwischen der Vervielfältigung allgemeiner sowie spezifisch für die ...”
- „... Vervielfältigung und Verbreitung, die zusammen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 RBÜ die Veröffentlichung darstellen, für ...” „... Verbandsländer vorbehalten, „…die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten ...” „... , dass eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die ...”
- „... Zulässig war danach, „die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn einzelne Werke in eine selbständige ...” „... Vorschrift des § 46 UrhG privilegiert die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von ...” „... Jugenderziehung und Jugendbildung, das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht nach §§ 16 und 17 ...”
- „... Vervielfältigungen von der Privilegierung auch umfasst sind. 686 Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 15/38 ...” „... ohne eine Zugänglichmachung schwer vorstellbar, während die Vervielfältigung nach § 53 Abs. 3 UrhG ...” „... privilegiert ist.734 cc) Zulässigkeit der erforderlichen Vervielfältigungen Gemäß § 52 a Abs. 3 UrhG wird ...”
- „... Rechteinhaber und der Nutzenden zu finden. Neben der Aufnahme als Vervielfältigung weist auch die Wiedergabe ...” „... urheberrechtlichen Vorschriften über privilegierte Vervielfältigungen für den sonstigen eigenen Gebrauch und den ...” „... Voraussetzungen der Vervielfältigung zum Unterrichtsgebrauch im Einzelnen unter II. 3., S. 148 ff. 175 chen ...”
- „... abgeschlossen werden.831 III. Besonderheit der Betreiberabgabe für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 3 UrhG Im ...” „... Rahmen der erlaubten Vervielfältigungen zum Unterrichts- und Prüfungsgebrauch gemäß § 53 Abs. 3 UrhG ...” „... mechanische Vervielfältigungsrecht) und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände betreffend ...”
- „... Urheberrecht). Badura, Peter, Der Eigentumsschutz des Urhebers und die Vervielfältigung urheberrechtlich ...” „... Ergänzung des Urheberrechts, NJW 1985, S. 1991 ff. Ders., Rechtmäßige private Vervielfältigung und ...” „... .: Schack, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof). Ders., Schutz digitaler Werke vor privater Vervielfältigung – zu ...”
- „... in verkörperter Vervielfältigung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden, sondern nur im ...” „... Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit ...”
- „... Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG verstanden werden muss, geklärt werden.177 Die Vorgaben der ...” „... Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe abschließender Natur, da ...” „... Anwendungsbereich abzustecken. a) Vervielfältigungsrecht Ein umfassendes Vervielfältigungsrecht für die Urheber und ...”
- „... . 159, 182 f. 216 Frotz, der für die erlaubnisfreie Vervielfältigung klarstellt, dass nicht jeder ...”
- „... . Insbesondere ist nach § 106 UrhG das Vervielfältigen, das Verbreiten oder die öffentliche Wiedergabe eines ...”
- „... ); §§ 53, 54 ff. (Vervielfältigungen zu bestimmten Zwecken). 90 Herter, Geistiges Eigentum und gesetzliche ...”
- „... die unter Umständen notwendige Lizenz für die beabsichtigte Vervielfältigungshandlung erwerben, wenn ...” „... Vervielfältigungsmöglichkeiten erweitern sich auch die Problemkreise an dem Schneidepunkt zum Urheberrecht erheblich ...” „... . Netzgestützte Werkwiedergaben oder Vervielfältigungsmöglichkeiten bringen eine völlig neue Quantität und ...”
- „... Vervielfältigungsrecht hinaus auf alle vom TRIPs - Übereinkommen erfassten Rechte erweitert. Die Regelung des Art. 13 ...”
- „... Einzelnen sind dies die Harmonisierung des Vervielfältigungsrechts und seiner Schranken, das Recht der ...”
- „... Schwerpunktbereiche geregelt. Im Einzelnen sind dies die Harmonisierung des Vervielfältigungsrechts und seiner ...”
- „... Konstante. In der RBÜ war der Anwendungsbereich des Dreistufentests noch auf das Vervielfältigungsrecht ...”
- „... umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG, das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG und ...”