Zusammenfassung
Für straffällige Ausländer, die in Deutschland geboren oder im Kindesalter eingereist sind, stellt sich eine Ausweisung regelmäßig als „Doppelbestrafung“ dar. Auch die Verwurzelung im Bundesgebiet schützt nach nationalen Maßstäben hiervor nur begrenzt. Betrachtet man das sozioökonomische Profil der Ausgewiesenen, so zeigt sich, dass diese fast ausnahmslos der sog. Unterschicht angehören. Bildungsarmut, Arbeits- und Perspektivlosigkeit sowie der damit einhergehende unsichere Aufenthaltsstatus bestimmen ihr Leben. Im Gegensatz zum bisherigen nationalen Ausländerrecht stellt der Europäische Ausweisungsschutz nun insbesondere für Unionsbürger und assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige stärker auf faktische Bindungen in der „Heimat“ ab. Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive ist nachweisbar, dass er hierdurch ausgesprochen effektiv wirkt und die Ausweisungszahlen in der Ausländerpraxis deutlich reduziert hat.
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- 2–4 Titelei 2–4
- 7–8 Danksagung 7–8
- 29–30 Abstract 29–30
- 31–33 1. Einleitung 31–33
- 63–64 2.5.1 Armut 63–64
- 90–201 3. Ausweisungsrecht 90–201
- 90–91 3.1.2 Ius soli 90–91
- 104–106 3.2. Ausweisungszweck 104–106
- 106–135 3.3 Rechtsgrundlagen 106–135
- 116–118 3.3.2 Ausweisungsgründe 116–118
- 170–191 3.6.1 Bindungswirkung 170–191
- 193–197 3.7.1 Bindungswirkung 193–197
- 202–259 4. Ausweisungspraxis 202–259
- 240–256 4.3.3 Fallbeispiele 240–256
- 260–266 5. Thesen 260–266
- 267–273 Fragebogen Ausweisung 267–273
- 279–283 Literatur 279–283
- 283–284 Entscheidungsregister 283–284