Die Kompetenzen von Verwaltungsrat und geschäftsführenden Direktoren in der monistischen SE in Deutschland
Zusammenfassung
Ausgehend von einer rechtsvergleichenden Betrachtung der Aktiengesellschaften Englands, Frankreichs und der Schweiz werden die Verantwortungsbereiche von Verwaltungsrat und geschäftsführenden Direktoren einer monistischen SE in Deutschland nach SE-VO und SEAG bestimmt.
Die Europäische Aktiengesellschaft oder Societas Europaea (SE) wird auf absehbare Zeit die praktisch wichtigste grenzüberschreitende Gesellschaftsform werden. Als Kompromiss der Mitgliedstaaten überlässt die SE-VO den Gesellschaften die Wahl zwischen monistischem und dualistischem Führungssystem. Die nähere Ausgestaltung obliegt den nationalen Gesetzgebern. Eine in Deutschland ansässige SE muss neben dem Verwaltungsrat, zwingend mindestens einen geschäftsführenden Direktor haben, der gem. § 40 II 1 SEAG die „Geschäfte der Gesellschaft führt“, während der Verwaltungsrat gem. § 22 I SEAG die Gesellschaft „leitet und die Grundlinien der Gesellschaft bestimmt“. Die genaue Abgrenzung der Kompetenzen in dem in Deutschland bisher unbekannten Führungssystem war bisher noch wenig austariert, ist aber für die Ausgestaltung einer effizienten Unternehmensführung und eventuelle Haftungsfragen von essentieller Bedeutung.
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- 17–73 Teil 1 Einführung 17–73
- 23–25 A Normenhierarchie 23–25
- 127–131 D Überwachung 127–131
- 166–175 A Einführung 166–175
- 217–224 Literaturverzeichnis 217–224