Zusammenfassung
Geschäftsleiter von Unternehmen sind spätestens seit Einführung des Systems der Legalausnahme und der damit verbundenen Pflicht zur kartellrechtlichen Selbsteinschätzung rechtlich dazu verpflichtet, ein sog. kartellrechtliches Risikomanagementsystem einzurichten. Zu diesem Ergebnis gelangt der Autor und erläutert, welche einzelnen organisatorischen Maßnahmen ein solches System enthalten und wie eine ordnungsgemäße kartellrechtliche Selbsteinschätzung im System der Legalausnahme aussehen muss.
Des Weiteren wird aufgezeigt:
o welche Pflichten den Überwachungsorganen der Unternehmen obliegen,
o welche Haftungsfolgen sich für die Gesellschaftsorgane aus der Nichteinrichtung eines derartigen Systems und
o für die Sachverständigen aus der Nichtdurchführung einer ordnungsgemäßen kartellrechtlichen Selbsteinschätzung ergeben.
- 15–17 A. Einleitung 15–17
- 41–41 VI. Ergebnis 41–41
- 339–369 Literaturverzeichnis 339–369