Der Begriff der Wettbewerbsbeschränkung
Eine rechtsvergleichende Analyse der US-amerikanischen und europäischen Fusionskontrolle unter besonderer Berücksichtigung nicht horizontaler Zusammenschlüsse
Zusammenfassung
Das Werk analysiert die Unterschiede der gemeinschaftsrechtlichen und der US-amerikanischen Fusionskontrollkriterien. Das europäische und das US-amerikanische Fusionskontrollrecht gelangen insbesondere dann zu einer unterschiedlichen Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen, wenn diese nicht zu horizontalen Überschneidungen führen, sondern vertikale und konglomerate Aspekte haben. Prominentes Beispiel dafür ist der gescheiterte Zusammenschluss zwischen General Electric und Honeywell. Mit der Neufassung des EG-Fusionskontrollverordnung im Jahre 2004 wurde die Erwartung verknüpft, dass sich die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen in der EG an die US-amerikanische Praxis angleicht. Viele haben in der Neufassung eine Akzentverschiebung weg von einer an der Marktstruktur orientierten zu einer an ökonomischer Effizienz ausgerichteten Betrachtungsweise vermutet, wie sie sich in den USA herausgebildet hat. Die vorliegende rechtsvergleichende Analyse zeigt jedoch, dass abweichende Beurteilungen so lange möglich bleiben, wie die festgestellte transatlantische Divergenz im Verständnis des Begriffs der Wettbewerbsbeschränkung fortbesteht.
- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 15–18 Einleitung 15–18
- 87–90 II. Chicago School 87–90
- 104–110 II. Marktabgrenzung 104–110
- 124–127 V. Effi zienzen 124–127
- 141–145 VII. Effi zienzvorteile 141–145
- 150–154 C. Zwischenergebnis 150–154
- 155–155 A. Der Zusammenschluss 155–155
- 171–172 C. Vergleich 171–172
- 176–177 IV. Boeing/Hughes 176–177
- 177–178 V. AT&T/NCR 177–178
- 178–184 VI. Tetra Laval/Sidel 178–184
- 184–186 VII. GE/Honeywell 184–186
- 193–194 C. Zwischenergebnis 193–194
- 195–204 A. EU 195–204
- 204–212 B. USA 204–212
- 212–214 C. Zusammenfassung 212–214
- 215–216 A. Einführung 215–216
- 219–221 III. Stellungnahme 219–221
- 231–242 Literaturverzeichnis 231–242
- 243–247 Entscheidungsverzeichnis 243–247