Zusammenfassung
Der mittelbare Anteilserwerb - in der Praxis angesichts des hohen Verflechtungsgrads in der Unternehmenslandschaft ein durchaus nicht seltener Vorgang im Rahmen von Unternehmenskonzentrationen. Dennoch rückte er erst durch die vom Bundeskartellamt im Jahre 2002 untersagte „Fusion von E.ON und Ruhrgas“ wieder kurzzeitig in das juristische Blickfeld. Dabei stellt sich die Frage nach einer eigenständigen zusammenschlusskontrollrechtlichen Erfassung des aus wettbewerblicher Sicht Bedenken aufwerfenden mittelbaren Anteilserwerbs mit besonderer Brisanz, wenn der unmittelbare Anteilserwerb keiner kartellbehördlichen Überprüfung unterzogen werden kann. Diese Frage ist Ausgangspunkt der vorliegenden Untersuchung.