Zusammenfassung
Durch die EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften stellt sich die Frage, ob die deutsche Unternehmensmitbestimmung auch auf ausländische Gesellschaften anwendbar ist, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik haben.
Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass eine „Flucht aus der Mitbestimmung“ nur dadurch aufzuhalten ist, dass die unternehmerische Mitbestimmung aus dem Aufsichtsrat herausgenommen und auf die Ebene des Wirtschaftsausschusses (§§ 106 ff. BetrVG) verlagert wird. Eine Implementierung der Mitbestimmung nach gegenwärtigem deutschen Vorbild verstößt jedoch gegen die Niederlassungsfreiheit der Auslandsgesellschaft.
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- 19–21 Einleitung 19–21
- 35–38 I. Frankreich 35–38
- 38–40 II. Niederlande 38–40
- 40–41 III. Österreich 40–41
- 41–42 V. Italien 41–42
- 42–42 VI. Schweiz 42–42
- 44–70 § 2 Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf die Mitbestimmung in EG-Auslandsgesellschaften 44–70
- 44–46 I. Centros 44–46
- 46–49 II. Überseering 46–49
- 49–51 III. Inspire Art 49–51
- 205–206 C. Gesamtergebnis zu § 3 205–206
- 207–218 § 4 Weitere Möglichkeiten zur Einführung der Mitbestimmung in EG-Auslandsgesellschaften 207–218
- 219–221 § 5 Ausblick 219–221
- 225–248 Literaturverzeichnis 225–248