Unrechtsaufarbeitung nach einem Regimewechsel
Das neue Spannungsverhältnis zwischen der Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes und nationalen Maßnahmen der Unrechtsaufarbeitung. Eine exemplarische Analyse am Beispiel Deutschlands, Polens und Südafrikas
Zusammenfassung
Die Unrechtsaufarbeitung nach einem Regimewechsel ist von hoher politischer und rechtlicher Brisanz. Im Völkerrecht herrscht weitgehende Einigkeit darüber, dass Täter schwerer Menschenrechtsverletzungen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sind; eine solche Strafverfolgung tangiert aber nationale und politische Interessen.
Früher war die Vermittlung zwischen Opfern und Tätern eines Unrechtsregimes meist eine nationale Aufgabe. Durch den Internationalen Strafgerichtshof erhält die Unrechtsaufarbeitung eine neue Dimension: Er greift ein, wenn ein Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, eine Verfolgung durchzuführen. Dieser Komplementaritätsgrundsatz steht im Spannungsfeld zwischen nationaler Souveränität und völkerstrafrechtlicher Verfolgungspflicht. Die Verfasserin entwickelt durch eine Analyse des Internationalen Militärtribunals (Deutschland), des "Dicken Strichs" (Polen, Aufarbeitung des Kommunismus) sowie der Wahrheitskommission (Südafrika, Aufarbeitung der Apartheid) Leitlinien für eine ausgewogene Unrechtsaufarbeitung und versucht, mit deren Hilfe eine Balance zwischen den widerstreitenden Interessen zu finden und den Komplementaritätsgrundsatz zu konkretisieren.
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- 66–72 B. Das Unrecht 66–72
- 83–106 D. Analyse 83–106
- 116–124 B. Das Unrecht 116–124
- 135–152 D. Analyse 135–152
- 156–163 B. Das Unrecht 156–163
- 163–176 C. Die Aufarbeitung 163–176
- 199–207 A. Vergleich 199–207
- 207–217 B. Auswertung 207–217
- 240–244 C. Ausblick 240–244
- 245–257 Literaturverzeichnis 245–257