Zusammenfassung
Nach heutiger Rechtslage ist der Darbietungsschutz der §§ 73 ff. UrhG künstlerischen Werkdarbietungen vorbehalten, während alle anderen Darbietungsformen (Sport, Zirkusdarbietungen etc.) keinen besonderen Rechtsschutz genießen und nur mangelhaft durch rechtliche Hilfskonstruktionen geschützt werden können.
Die Arbeit zeigt praktische und theoretische Defizite dieser Ungleichbehandlung und deckt Fehlentwicklungen in der Geschichte des Darbietungsrechts auf. Unter Herausarbeitung der rechtlichen Gemeinsamkeiten aller Darbietungen belegt der Verfasser die Notwendigkeit und die Möglichkeit, alle Darbietungen gleich zu behandeln, und macht einen entsprechenden Vorschlag zur Neufassung des § 73 UrhG.
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- 15–17 Einleitung 15–17
- 78–91 II. Stellungnahme 78–91
- 136–137 III. Zwischenergebnis 136–137
- 141–144 Teil 4. Zusammenfassung 141–144
- 147–158 Literaturverzeichnis 147–158