Der Idealverein
Eignung für gemeinnützige Initiativen und wirtschaftliche Aktivitäten am Beispiel studentischer Unternehmensberatungen
Zusammenfassung
Idealvereine und gemeinnützige Organisationen dürfen grundsätzlich nicht zugunsten ihrer Mitglieder wirtschaftlich tätig sein. Sie können jedoch die Mittel für ihre Zweckverfolgung auch durch wirtschaftliche Betätigung erlangen. In gewissen Grenzen ist es sogar zulässig, dass Vereinsmitglieder wirtschaftlich von ihrer Mitgliedschaft profitieren.
Wo diese Grenzen zu ziehen sind, verhandelt Jonas Palme am Beispiel studentischer Unternehmensberatungen. Diese zumeist gemeinnützigen Initiativen fördern Studierende durch theoretische und praktische Ausbildung und ermöglichen ihnen ein Einkommen. Der Autor untersucht, inwiefern dies mit dem Vereins- und dem Gemeinnützigkeitsrecht vereinbar ist und schließt mit Reformvorschlägen zum Vereinsrecht.
Abstract
In Germany, associations (Vereine) and non-profit (gemeinnützige) organisations must, in principle, not engage in economic activities for the benefit of their members. However, they may obtain funds for their purposes through economic activity. Within certain limits, it is even permissible for association members to benefit economically from their membership. In this study, Jonas Palme discusses these limits using the example of student consultancies. These mostly non-profit initiatives support students through their theoretical and practical training and enable them to earn an income. The author examines the extent to which this is compatible with the requirements of association and non-profit law and concludes with proposals for reforming German association law.
Schlagworte
Beratungspraxis Gemeinwohl Selbstlosigkeit Studentenhilfe Verein Vereinsrecht Gesellschaftsrecht Gemeinnützigkeit Finanzierung von Vereinen Finanzierung von gemeinnützigen Organisationen studentische Unternehmensberatung Non-Profit-Recht- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 1–10 A Einführung 1–10
- 393–416 F Anhang 393–416
- 417–436 G Literaturverzeichnis 417–436