Zusammenfassung
Gegenwärtig haftet der Pächter eines Jagdreviers im vertraglichen Regelfall verschuldensunabhängig für Wildschäden. Der Jagdpächter kann sich zwar um die Begrenzung der Wildschäden bemühen, er wird jedoch niemals von seiner Haftung frei. Dieses Haftungskonzept wird seit Jahrzehnten praktiziert und ist bisher kaum hinterfragt worden. Da es sich beim Großteil der deutschen Jägerschaft um Hobbyjäger handelt, haften Privatpersonen mit ihrem Vermögen für die unternehmerischen Schäden in der Land- und Forstwirtschaft. Die immer intensivere Bewirtschaftung führt so zu einem potenziell ausufernden Haftungsrisiko. Dominik Groß beleuchtet Lösungswege de lege lata und de lege ferenda.
Schlagworte
Pachtvertrag Bundesjagdgesetz Landwirtschaft Schadensrecht Zivilrecht Öffentliches Recht Jagd- 213–230 Literaturverzeichnis 213–230