Die Europäisierung des Tatbestandes der Marktmanipulation
Analyse und Kritik der Parallelität von Voll- und Mindestharmonisierung im europäischen Marktmissbrauchsrecht und die Auswirkungen auf das nationale Strafrecht
Zusammenfassung
Die EU hat 2014 mit der Marktmissbrauchsrichtlinie (CRIM-MAD) erstmalig von der Annexkompetenz des Art. 83 Abs. 2 AEUV Gebrauch gemacht und strafrechtliche Mindestvorgaben zur Marktmanipulation geschaffen. Zeitgleich wurde mit der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) ein vollharmonisierender Verbotstatbestand normiert. Diese Regelungsweise hat Divergenzen hervorgerufen, welche die Vereinbarkeit der Schaffung zweier parallel geregelter Tatbestände mit den Grundsätzen der strafrechtlichen Mindestharmonisierung betreffen. Zudem führt das Zusammenspiel der voneinander abweichenden Tatbestände zu Problemen bei der richtlinienkonformen Umsetzung, insbesondere durch die Einführung unionsrechtsakzessorischer Straftatbestände mit Verweisen auf die MAR.
Schlagworte
CRIM-MAD Emissionszertifikate FiMaNoG Finanzistrumente Handelsbeginn Handelsschluss Hochfrequenzhandel MAR marktbeherrschende Stellung Marktmissbrauch MMVO Zertifikate Marktmanipulation market manipulation market abuse Kapitalmarktstrafrecht Marktmissbrauchsstrafrecht WpHG § 119 WpHG Art. 12 MAR Art. 15 MAR Marktmissbrauchsrichtlinie Marktmissbrauchsverordnung Vollharmonisierung Mindestharmonisierung Annexkompetenz Art. 83 AEUV demokratische Legitimation Berichtigung Corrigendum Delegierte Verordnung Normwiederholungsverbot Strafrechtsangleichung Europäisierung Europäisches Strafrecht Bestimmtheitsgebot Unionsrechtsakzessorietät Blankettstraftatbestand statischer Verweis dynamischer Verweis Ahndungslücke Einwirkungserfolg- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 23–26 Einleitung 23–26
- 352–358 Zusammenfassung 352–358
- 359–383 Literaturverzeichnis 359–383