Hochschulgovernance
Gesetzliche Grenzen und Möglichkeiten am Beispiel der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin unter besonderer Berücksichtigung der Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes
Zusammenfassung
Hochschulen organisieren sich im Spannungsfeld zwischen staatlichen Aufgaben und selbstverwalteter Wissenschaft. Die konkrete Ausgestaltung der Kompetenzen der Hochschulorgane auf zentraler und dezentraler Ebene bestimmt entscheidend den Erfolg einer Hochschule sowie die Möglichkeiten der Teilhabe der Hochschulmitglieder und die Freiräume der Wissenschaftler:innen.
Die Autoren geben einen Überblick über grundsätzliche Fragen der Hochschulgovernance und den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Rahmen. Am Beispiel einer Hochschule und aus Anlass der Novelle des Hochschulgesetzes in Berlin erörtern die Autoren für die einzelnen Organe die rechtlichen Anforderungen und Möglichkeiten, auch im Vergleich mit den Regelungen anderer Bundesländer.
Schlagworte
BerlHG Erprobungsklausel Exzellenzinitiative Fachhochschulen Hochschulen Hochschulrektorenkonferenz Innovationsklausel Konsistorium Kultusministerkonferenz Kuratorium Satzungsrecht der Hochschulen Selbstgovernance Selbstverwaltung Wissenschaftsfreiheit Wissenschaftsrat Governance Hochschulorganisation- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 19–24 1. Einleitung 19–24
- 25–72 2. Hochschulgovernance: wissenschaftspolitischer, rechtlicher und organisationaler Rahmen 25–72
- 195–198 6. Zusammenfassung 195–198
- 199–206 Literaturverzeichnis 199–206
- 213–233 Anhang 2: HTW-Satzung 213–233
5 Treffer gefunden
- „... vorgesehene Erprobungsklausel gewährte den Berliner Hochschulen eine weitgehende Freiheit bei der Gestaltung ...” „... durch die Erprobungsklausel und seitdem durch die Innovationsklausel. Wir an der HTW haben dies stets ...” „... , der nunmehr nicht mehr unter der Überschrift „Erprobungsklausel“, sondern „Innovationsklausel“ steht ...”
- „... die Erprobungsklausel des § 7a BerlHG a. F. durch die Innovationsklausel des § 7a BerlHG n. F. ersetzt ...” „... von gesetzlichen Regelungen zulässt.Bisherige Erprobungsklausel und neue Innovationsklausel des § 7a ...” „... BerlHG§ 7a BerlHG a. F. und n. F. lauten wie folgt:alte Fassung (Erprobungsklausel) neue Fassung ...”
- „... Grundlage der Erprobungsklausel gemäß § 7a BerlHG a. F.4 beruhe. Eine gesetzliche Pflicht zur Anpassung der ...” „... Jahrzehnten in Berlin bestehenden Erprobungsklausel, die heute in veränderter Fassung als Innovationsklausel ...”
- „... Hochschulen mit sich. Die Erprobungsklausel des § 7a BerlHG a. F. wurde durch die Innovationsklausel des § 7a ...”
- „... Abweichungsmöglichkeiten von dem gesetzlichen Leitbild. Auf Grundlage der Erprobungsklausel gemäß § 7a BerlHG a. F. (seit ...”