Zusammenfassung
Die immateriellen Interessen eines Kulturguteigentümers werden mangels geeigneter zivilrechtlicher Normen nicht ausreichend geschützt. Insbesondere führt die 30-jährige Verjährungsfrist bei Kulturgütern nicht zu sachgerechten Lösungen. Durch die Vindikationsverjährung verbleibt in der Hand des Eigentümers nur ein nudum ius, welches auch nach 30 Jahren einen unzureichenden Schutz für das Kulturgut darstellt. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vindikationsverjährung scheitert am klaren Willen des BGB-Gesetzgebers.
Die Arbeit untersucht, inwiefern de lege lata und de lege ferenda der gutgläubige Erwerb, die Ersitzung sowie die Verjährung von abhanden gekommenen Kulturgütern im Sinne des § 2 Nr. 1 KGSG eingeschränkt werden kann.
Schlagworte
§ 195 BGB Art. 14 GG Besitz causa Gurlit Eigentum Eigentumserwerb Eigentumsschutz Ersitzung Herausgabeanspruch Kunstgüter Raubkunst Verjährungseinrede Gurlitt Kulturgüterschutz Verjährung- 21–27 A. Einleitung 21–27
- 379–393 Literaturverzeichnis 379–393