Der Rechtsanwalt und sein Zweitberuf
Eine kritische Untersuchung der Tätigkeitsverbote der §§ 43a Abs. 6, 45 BRAO
Zusammenfassung
Jeder fünfte Rechtsanwalt übt neben dem klassischen Anwaltsberuf noch einen Zweitberuf aus (z.B. Notar, Insolvenzverwalter, Steuerberater, Unternehmensberater). Da es zwischen dem Anwalts- und dem Zweitberuf zu Interessenkollisionen kommen kann, verbietet das anwaltliche Berufsrecht ein Tätigwerden als Anwalt, wenn dieser mit derselben Angelegenheit bereits in einem anderen Beruf vorbefasst war (§ 45 Abs. 1 BRAO), sowie ein zweitberufliches Tätigwerden bei einer anwaltlichen Vorbefassung (§ 43a Abs. 6 BRAO). Die Arbeit analysiert die Reichweite, den Schutzzweck und auch die Grenzen der Tätigkeitsverbote der §§ 43a Abs. 6, 45 BRAO und geht dabei auf zahlreiche Zweitberufe ein.
Schlagworte
Berufsrecht BRAO Interessenkollision Rechtsanwalt Tätigkeitsverbot Vorbefassung- 37–134 Allgemeiner Teil 37–134
- 135–344 Besonderer Teil 135–344
- 345–360 Reformvorschlag 345–360
- 361–376 Anhang 361–376
- 377–392 Literaturverzeichnis 377–392
- 393–393 Weitere Materialien 393–393