Dingliche Sicherungsrechte in grenzüberschreitenden Restrukturierungen
Die Wirkung von Art. 8 EuInsVO auf die Behandlung von Sicherungsrechten am Beispiel des Insolvenzplans
Zusammenfassung
Die Abhandlung befasst sich mit dem supranationalen Schutz von dinglichen Rechten an außerhalb des Verfahrensstaats belegenen Gegenständen in grenzüberschreitenden Verfahren, insbesondere bei Beeinträchtigungen des dinglichen Rechts im Rahmen des deutschen Insolvenzplanes. Die Norm des Art. 8 Abs. 1 EuInsVO soll das Spannungsverhältnis der dinglichen Rechte zwischen einem universalen, einheitlichen Verfahren und den 26 unterschiedlichen Sachen- und Insolvenzrechten der Mitgliedstaaten lösen. Dies ist erheblich, da die Integrität der Sachenrechtsordnungen eine außerordentliche Bedeutung für das Kreditsicherungsrecht hat. Gleichwohl darf diese Regelung nicht zulasten der Effektivität und der ökonomischen Effizienz des Verfahrens gehen.
Schlagworte
Europäische Insolvenzverordnung Europarecht Kollisionsrecht Kreditsicherung Sanierungsrecht Sekundärinsolvenzverfahren Verordnung (EU) 2015/858 Art. 8 EuInsVO Insolvenzplan Restrukturierungsplan europäisches Insolvenzrecht Sanierungsverfahren Zerschlagung Dingliche Sicherheiten Mobiliarsicherheiten grenzüberschreitende Verfahren Unternehmenssanierung Restrukturierungsverfahren Insolvenz Planeingriffe dingliche Rechte Sicherheiten Reorganisation Fortführung- 25–33 Einführung 25–33
- 345–355 Literaturverzeichnis 345–355
2 Treffer gefunden
- „... Vollstreckung. Gelingen soll dies mittels eines sog. Restrukturierungsplans, der im deutschen Insolvenzrecht ...” „... über einen Restrukturierungsplan kann der Schuldner die Aussetzung von ...” „... Bestätigung eines Restrukturierungsplans. Im Fortlauf der Arbeit sollen daher die Auswirkungen eines ...”
- „... sind hiermit aber Insolvenzpläne, Sanierungspläne und Restrukturierungspläne nach der deutschen InsO ...”