Die konkrete Normenkontrolle in Strafsachen
Zugleich ein Beitrag zur Reformbedürftigkeit des Art. 100 Abs. 1 GG
Zusammenfassung
Um die Verfassungsmäßigkeit von Strafnormen oder einzelner strafprozessualer Regelungen verbindlich klären zu lassen, können – und müssen – sich die Strafgerichte gegebenenfalls im Wege einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht wenden. Die Untersuchung zeigt dabei nicht nur typische Konstellationen im Straf- und Strafverfahrensrecht auf, sondern beleuchtet auch die zahlreichen Rechtsprobleme, die das Verfahren der konkreten Normenkontrolle in Strafsachen aufwirft. Kritikpunkte an der geltenden Fassung und Praxis des Art. 100 Abs. 1 GG werden abschließend in einem Reformvorschlag zusammengeführt.
Schlagworte
BVerfGG Grundgesetz Grundrechte Strafprozess Strafverfahren Verfassungsprozess Richtervorlage Vorlagepflicht Vorlageverfahren Strafverfassungsrecht Bundesverfassungsgericht Mehrebenensystem EuGH EGMR- 29–42 Einleitung 29–42
- 445–486 Literaturverzeichnis 445–486