Zusammenfassung
Die Grundrechtswirkung unter Privaten löst sich durch neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den gewohnten Mustern. Das Werk schafft hier nicht nur terminologische Klarheit, sondern arbeitet auch die Kriterien heraus, die Private unmittelbar an die Grundrechte binden. Anschließend nimmt sich der Autor heraufziehende Konstellationen vor und prüft dort die Grundrechtsbindung. Die Betreiberin von Facebook erfüllt dabei beide näher ausgeführten Kriterien. Diese sind die Eröffnung eines „öffentlichen Forums“ und eine überragende Machtstellung. Sie ist damit grundrechtsgebunden. Diese Bindung trifft die SCHUFA nicht, auch da sie durch bestehende (Datenschutz-)Bestimmungen durch den Gesetzgeber im Zaum gehalten wird.
Schlagworte
Bierdosenflashmob-Entscheidung Drittwirkung Drittwirkungslehre Facebook Fraport-Entscheidung Grundrechtstypische Gefährdungslage Juristische Person des Privatrechts Lüth-Urteil Mittelbare Drittwirkung Nibelungenplatz-Beschluss SCHUFA Schutzpflicht Stadionverbot Stadionverbot-Beschluss Unmittelbare Drittwirkung Bierdosenflashmob-Beschluss Grundrechte und Schufa Grundrechte und soziale Netzwerke Grundrechtsbindung von Facebook- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 21–24 A. Einleitung 21–24
- 55–230 C. Drittwirkung 55–230
- 231–330 D. Anwendungsfälle 231–330
- 331–334 E. Ergebnis 331–334
- 335–348 F. Literaturverzeichnis 335–348