Zusammenfassung
Das ärztliche Berufsrecht adressiert zwar unmittelbar nur die Ärzteschaft, wirkt aber durch Handlungsverbote teilweise erheblich auf die Rechte Dritter ein: Verbote der ärztlichen Suizidbeihilfe berühren ebenso die Rechtsstellung von Patienten wie die lange geltenden Verbote der Durchführung zahlreicher reproduktionsmedizinischer Maßnahmen bei Frauen in einer homosexuellen Partnerschaft. Diese Wirkung wird zum Anlass genommen, die verfassungsrechtlichen Grenzen der Normsetzungsbefugnis der funktionalen Selbstverwaltung eingehend zu beleuchten und anschließend Vorschriften des Berufsrechts hieran zu messen. Dabei berührt die Arbeit über den medizinrechtlichen Bereich hinaus auch grundlegende verfassungsdogmatische Fragen.